Mir ist diese Woche eine Meldung aufgefallen, die auf den ersten Blick reine Landespolitik ist und tatsächlich einen Grundsatz betrifft, der in jedem Betrieb gilt: Niedersachsen will das Polizeigesetz novellieren, und der Landesdatenschutzbeauftragte hält zentrale Teile davon für verfassungsrechtlich riskant.

Worum geht es genau?

Das Gesetz heißt NPOG — Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Novelle der rot-grünen Landesregierung erweitert die Befugnisse der Polizei beim Einsatz von künstlicher Intelligenz und biometrischen Verfahren erheblich. Vier Instrumente stehen im Zentrum der Kritik:

  • Intelligente Videoüberwachung — Kameras, deren Bilder automatisch von Software ausgewertet werden.
  • Biometrische Live-Fernidentifizierung — also Gesichtserkennung in Echtzeit, während Menschen durch einen überwachten Bereich laufen.
  • Nachträglicher biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten.
  • Automatisierte Datenanalyse — Software, die vorhandene Polizeidatenbanken nach Mustern und Verbindungen zwischen Personen durchsucht.

Was kritisiert der Datenschutzbeauftragte?

Denis Lehmkemper, der Landesbeauftragte für den Datenschutz, lehnt die Echtzeit-Gesichtserkennung grundsätzlich ab. Sein Argument: Der Anwendungsbereich sei mit Blick auf die Vielzahl betroffener Personen und die räumliche Reichweite weit überzogen. Wer eine Kamera auf einen Bahnhofsvorplatz richtet, erfasst nicht Verdächtige, sondern alle.

Noch grundsätzlicher ist sein Einwand gegen die automatisierte Datenanalyse. Er nennt sie einen Paradigmenwechsel in der Polizeiarbeit und sieht darin das Ende der Zweckbindung. Zweckbindung heißt: Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden. Verarbeitet würden Daten von Tatverdächtigen — aber genauso von Zeugen, Opfern und völlig Unbeteiligten. Klare Grenzen für die eingesetzten KI-Systeme fehlten. Seine Warnung: Die Regelungen könnten wegen ihrer Eingriffstiefe einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Sein Satz aus der Stellungnahme bringt es auf den Punkt — nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch legitimierbar.

Was wir davon halten

Wir bei Media Nord sind bei Überwachungstechnik keine Prinzipienreiter — wir bauen selbst Automatisierungen, die große Datenmengen auswerten, und wissen, wie nützlich Mustererkennung sein kann. Ehrlich gesagt halte ich den Einwand zur Zweckbindung aber für den stärksten Punkt der ganzen Debatte, und zwar aus einem technischen Grund: Wenn Daten einmal in einem Analyse-System liegen, ist die Grenze zwischen „dafür erhoben" und „lässt sich eben auch damit machen" nur noch eine Frage der Abfrage. Genau diese Grenze verschwindet nicht durch Missbrauch, sondern durch Bequemlichkeit.

Und was hat das mit meinem Betrieb zu tun?

Mehr, als die Meldung vermuten lässt. Die Zweckbindung ist kein Sonderrecht für Behörden — sie ist ein Kernprinzip der DSGVO und gilt für jede Kunden- und Personaldatei.

Ein konkretes Beispiel

Sie erheben Daten für die Lohnabrechnung: Arbeitszeiten, Abwesenheiten, Zuschläge. Dann kommt jemand auf die naheliegende Idee, diese Daten in eine KI-Auswertung zu geben, die Auffälligkeiten im Verhalten der Mitarbeiter erkennt. Technisch ist das in einer Stunde gebaut. Rechtlich ist es ein neuer Zweck — und der braucht eine eigene Rechtsgrundlage, im Beschäftigtenkontext regelmäßig die Beteiligung des Betriebsrats.

Was bedeutet das praktisch?

Unser Tipp aus der Praxis: Führen Sie eine kurze Liste, bevor Sie KI auf eigene Bestandsdaten loslassen. Welche Daten? Für welchen Zweck wurden sie erhoben? Ist die neue Auswertung derselbe Zweck oder ein neuer? Diese drei Fragen kosten zehn Minuten und ersparen Ihnen den unangenehmen Teil des Gesprächs mit der Aufsichtsbehörde.

Muss ich jetzt etwas ändern?

Wenn Sie bisher keine KI-Auswertung auf Personal- oder Kundendaten betreiben: nein. Wenn Sie eine planen: ja, und zwar vorher, nicht hinterher. Nachträglich eine Rechtsgrundlage zu suchen ist deutlich unangenehmer, als sie vorher zu klären.

Der Streit um das NPOG wird politisch entschieden, nicht von uns. Aber er ist eine gute Erinnerung daran, dass die spannendste Frage bei KI selten lautet „geht das technisch?" — sondern „darf ich diese Daten dafür überhaupt benutzen?"

Quellen


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