Diese Meldung ist bei vielen untergegangen, weil sie mitten in den August fiel: Seit dem 2. August gelten die Hochrisiko-Regeln der EU-KI-Verordnung. Für Betriebe mit modernen Kameraanlagen ist das relevanter, als es auf den ersten Blick wirkt — und ich habe den Eindruck, dass die wenigsten das auf dem Schirm haben.

Um welche Kameras geht es überhaupt?

Zuerst die Entwarnung: Es geht nicht um jede Kamera. Eine Anlage, die schlicht aufzeichnet und deren Bilder im Zweifelsfall jemand ansieht, fällt nicht unter diese neuen Regeln. Dafür gelten weiterhin die bekannten Datenschutzvorgaben.

Gemeint sind Systeme, die automatisch auswerten. Also Kameras mit einer Software dahinter, die Personen erkennt, Gesichter zuordnet, Verhalten bewertet oder meldet, ob jemand seine Schutzausrüstung trägt. Genau diese Systeme stuft die EU-KI-Verordnung im Arbeitsumfeld als hochriskant ein.

Und ehrlich gesagt: Solche Funktionen stecken inzwischen in vielen Anlagen, die als ganz normale Überwachungskamera verkauft wurden. Deshalb lohnt der Blick ins Datenblatt.

Was muss ein Betrieb jetzt tun?

Die Pflichten lassen sich gut zusammenfassen:

  • Vorher informieren: Beschäftigte und ihre Vertretung müssen vor dem Einsatz Bescheid wissen — nicht hinterher.
  • Betriebsrat einbinden: Bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können, greift die Mitbestimmung nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Der übliche Weg ist eine Betriebsvereinbarung.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Bei systematischer Überwachung ist sie erforderlich.
  • Menschliche Aufsicht: Es muss dokumentiert sein, wer die Ergebnisse prüft und eingreifen kann.
  • Geschultes Personal: Wer mit dem System arbeitet, braucht die nötige KI-Kompetenz.

Und was ist komplett verboten?

Ein Punkt ist keine Abwägungsfrage: Die KI-gestützte Erkennung von Emotionen am Arbeitsplatz ist untersagt — und zwar bereits seit dem 2. Februar 2025. Systeme, die aus Gesicht oder Stimme die Gefühlslage von Mitarbeitenden ableiten, dürfen im Betrieb nicht eingesetzt werden. Auch dann nicht, wenn der Anbieter es als Wohlbefindens-Analyse verkauft.

Was passiert bei Verstößen?

Der Rahmen ist deutlich: bis zu 35 Millionen Euro bei verbotenen Systemen, bis zu 15 Millionen Euro bei Verstößen gegen Hochrisiko-Pflichten und bis zu 7,5 Millionen Euro bei Falschangaben gegenüber Behörden.

Bevor jetzt Panik ausbricht: Diese Beträge sind Obergrenzen für die schweren Fälle, nicht der Regelfall für den Handwerksbetrieb mit drei Kameras. Sie zeigen aber, mit welchem Ernst der Gesetzgeber das Thema versieht.

Was wir bei Media Nord davon halten

Wir sind, offen gesagt, bei EU-Regulierung nicht reflexhaft begeistert — der Aufwand landet regelmäßig bei denen, die am wenigsten Verwaltung im Haus haben. Bei diesem Punkt gehen wir trotzdem mit. Eine Kamera, die automatisch bewertet, wie sich Menschen bei der Arbeit verhalten, ist etwas kategorial anderes als eine, die den Hof aufzeichnet. Dass darüber vorher gesprochen werden muss, halte ich für richtig.

Was mich an der Umsetzung stört, ist etwas anderes: Kaum ein Betrieb weiß, was seine Anlage tatsächlich kann. Die Funktionen kommen per Software-Update dazu, und plötzlich ist aus der Aufzeichnung eine Auswertung geworden — ohne dass jemand eine Entscheidung getroffen hätte.

Unser Tipp aus der Praxis, und das sind vier überschaubare Schritte:

  1. Beim Hersteller schriftlich abfragen, welche Analysefunktionen die vorhandene Anlage hat und welche aktiv sind.
  2. Den Zweck der Verarbeitung schriftlich festhalten — ein Absatz reicht, aber er muss existieren.
  3. Die Auswertungstiefe auf das Nötige begrenzen. Was Sie nicht brauchen, schalten Sie ab.
  4. Die Betriebsvereinbarung vor der Inbetriebnahme abschließen, nicht danach.

Häufige Fragen

Wir haben gar keinen Betriebsrat — betrifft uns das?

Die Mitbestimmung entfällt dann, die übrigen Pflichten nicht. Information der Beschäftigten, Zweckbindung, Datenschutz-Folgenabschätzung und menschliche Aufsicht gelten unabhängig davon.

Zählt eine Kamera mit Bewegungserkennung schon dazu?

In der Regel nicht. Bewegungserkennung ist ein Auslöser, keine Bewertung von Personen. Kritisch wird es, sobald das System Personen identifiziert, kategorisiert oder Verhalten beurteilt.

Was ist mit Helm- oder Schutzkleidungserkennung?

Das ist der Grenzfall, über den gerade viel diskutiert wird. Erkennt das System nur ein Objekt, ist die Lage anders, als wenn es Personen zuordnet und protokolliert, wer sich wie oft nicht an Vorgaben hält. Im Zweifel gehört diese Frage vor der Inbetriebnahme geklärt — nicht danach.

Unser Fazit: Der Aufwand ist geringer, als die Bußgeldzahlen vermuten lassen. Teuer wird es vor allem für die, die erst hinterher nachsehen, was ihre Anlage eigentlich alles kann.

Quellen


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