Mir ist diese Woche eine Meldung untergekommen, die auf den ersten Blick nach Literaturbetrieb klingt und auf den zweiten Blick jeden Betrieb betrifft, der KI für Texte oder Bilder einsetzt: Der Carlsen Verlag verklagt OpenAI.
Was ist passiert?
Am 19. August 2026 hat der Hamburger Kinderbuchverlag Carlsen gemeinsam mit dem Autor Marc-Uwe Kling und der Illustratorin Astrid Henn Klage vor dem Landgericht München I eingereicht. Es geht um „Das NEINhorn“ — ein Kinderbuch von 2019, das inzwischen ein Klassiker ist und das vermutlich jeder kennt, der in den letzten Jahren mit kleinen Kindern zu tun hatte.
Der Vorwurf ist konkreter, als man es aus ähnlichen Verfahren gewohnt ist. Nach Darstellung des Verlags reichen einfachste Eingaben in ChatGPT, damit das System NEINhorn-Geschichten ausgibt, die dem Original in den wesentlichen kreativen Elementen gleichen. Die erzeugten Illustrationen seien vom Original kaum zu unterscheiden. Und es geht noch weiter: ChatGPT liefere auf Wunsch gleich komplette Druckvorlagen — mit Umschlaggestaltung, Impressum, Verlagslogo und einer frei erfundenen ISBN-Nummer.
Warum ist das juristisch heikel?
Der springende Punkt ist ein Fachbegriff, den man sich merken sollte: Memorisierung. Damit ist gemeint, dass ein KI-Modell ein Werk nicht nur „im Stil“ gelernt, sondern faktisch mit abgespeichert hat, sodass es jederzeit wieder abrufbar ist.
Genau darauf stützen die Kläger ihre Argumentation: So detailgetreue Kopien seien nur erklärbar, wenn die Originalwerke unrechtmäßig ins Training geflossen sind und dort weiterhin stecken. Das ist ein anderer Vorwurf als „die KI hat allgemein aus dem Internet gelernt“ — und deutlich schwerer zu entkräften. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Marc-Uwe Kling hat die Sache in einem Satz zusammengefasst, der wohl hängen bleiben wird: Jedem, der sich illegal auch nur einen einzigen Film oder ein Buch herunterlade, drohe eine empfindliche Strafe — aber OpenAI nehme sich einfach die Kunst und Kultur der ganzen Welt.
Steht der Fall allein?
Nein, und das ist der eigentliche Trend. Die GEMA hat in Deutschland bereits erstinstanzliche Erfolge gegen OpenAI und gegen den Musikgenerator Suno erzielt. Die deutschen Gerichte sind bei diesem Thema derzeit deutlich unbequemer für die KI-Anbieter, als es die Stimmung aus dem Silicon Valley vermuten lässt.
Was heißt das für kleine und mittlere Unternehmen?
Und hier wird es aus unserer Sicht praktisch. Ehrlich gesagt halte ich die Frage, wie hoch am Ende der Schadensersatz ausfällt, für die unwichtigste an dieser ganzen Geschichte. Die wichtige Frage lautet: Was passiert, wenn Ihre Grafikkraft die KI um „ein lustiges Einhorn im Kinderbuchstil“ bittet und das Ergebnis auf einem Flyer landet?
Denn eines zeigt der Fall sehr deutlich: Diese Systeme geben auf harmlose Eingaben hin geschütztes fremdes Material aus — teilweise sogar unaufgefordert, inklusive Logos. Wer das dann druckt oder auf die Webseite stellt, veröffentlicht es. Und für eine Veröffentlichung haftet nicht das Werkzeug, sondern der Betrieb.
Wir bei Media Nord halten deshalb nichts von dem Reflex, nach so einer Meldung KI-Werkzeuge im Unternehmen zu verbieten. Das ist überzogen und nimmt Ihnen einen echten Produktivitätsgewinn. Unser Tipp aus der Praxis ist deutlich schlichter — und kostet nichts.
Häufige Fragen
Dürfen wir KI-Bilder überhaupt noch gewerblich nutzen?
Ja. Es gibt kein pauschales Verbot. Problematisch wird es erst, wenn das Ergebnis erkennbar ein fremdes geschütztes Werk oder eine geschützte Figur wiedergibt.
Woran erkennen wir so einen Fall im Alltag?
Meist an der Wiedererkennbarkeit. Wenn eine Kollegin beim Blick auf das Bild sagt „das sieht aus wie …“, ist genau das das Warnsignal. Bekannte Figuren, Maskottchen, Logos und Markenschriftzüge gehören nicht in generierte Werbemittel.
Reicht es, den Prompt vorsichtig zu formulieren?
Leider nein. Der Fall zeigt ja gerade, dass das System auch dann in Richtung des Originals abdriftet, wenn man es nicht ausdrücklich darum bittet. Geprüft werden muss das Ergebnis, nicht die Eingabe.
Was sollten wir konkret tun?
Eine Zeile in der internen Freigabe reicht: Kein generiertes Bild und kein generierter Text geht raus, ohne dass eine zweite Person kurz drauf geschaut hat. Das ist derselbe Vier-Augen-Blick, den Sie bei einem Angebot auch machen.
Unser Fazit
Der Ausgang des Verfahrens ist offen und wird uns vermutlich Jahre begleiten. Unabhängig davon verschiebt sich aber schon jetzt etwas: Die Vorstellung, generative KI sei ein rechtsfreier Selbstbedienungsladen, hält vor deutschen Gerichten gerade nicht stand. Für Ihren Betrieb bedeutet das keine Panik, sondern schlicht einen zusätzlichen Blick vor dem Veröffentlichen.
Quellen
- https://www.heise.de/news/Rechtsverletzende-Kopien-vom-NEINhorn-Carlsen-klagt-gegen-OpenAI-11420543.html
- https://www.zdfheute.de/panorama/neinhorn-carlsen-openai-chatgpt-klage-100.html
- https://www.boersenblatt.net/news/verlage-news/carlsen-klagt-gegen-open-ai-435659
- https://ohn.haendlerbund.de/themen/ki-tech/openai-wegen-neinhorn-kopien-verklagt
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